Gutscheinlösung statt Geldrückgabe

19.05.2020

Informationen zum Gesetz zur Gutscheinlösung bei abgesagten oder verlegten Terminen:

Update vom 23.06.20:

Seit dem 20. Mai 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht in Kraft. Nach diesem Gesetz sind wir als Veranstalter berechtigt, Ihnen für aufgrund der COVID-19 Pandemie ausgefallene oder verschobene Veranstaltungen einen Gutschein anzubieten.

Dies gilt für Event-Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Die Gutscheine sind drei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig und können für das gesamte Angebot des Veranstalters eingelöst werden.

Sollten Sie den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst haben, können Sie die Auszahlung in Geld verlangen. Außerdem können Sie die Auszahlung des Gutscheins in Geld verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für Sie angesichts Ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Die Gründe der Unzumutbarkeit sollten gegenüber dem Veranstalter dargelegt und ggf. entsprechende Belege vorgelegt werden.

Bei verlegten Veranstaltungen behalten Tickets für den neuen Termin ihre Gültigkeit. In diesem Fall können Sie entscheiden, ob Sie das Ticket behalten oder lieber einen Gutschein haben möchten. Wenn Sie an dem neuen Termin verhindert sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Gutschein zu verlangen.

Die Ausformulierung des Gesetzes im Detail sowie Hinweise der Bundesregierung dazu finden Sie hier: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und hier Hinweise der Bundesregierung sowie FAQ der Bundesregierung zur Gutscheinlösung

Die verschiedenen Ticket-Anbieter arbeiten bereits an technischen Lösungen, um die Umsetzung der Gutscheinlösung schnellstmöglich gewährleisten zu können.

 

Stand: 19.05.20:

Nach deutschem Recht müssen Verbraucher einen Gutschein als Erstattung akzeptieren, wenn eine Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus nicht stattfinden kann. Der Bundesrat billigte am 15. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags.

Betroffen sind Event-Tickets, die vor dem 8. März gekauft wurden. Die Gutscheine können für ein anderes Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Nicht eingelöste Gutscheine werden nach dem 31.12.2021 ausgezahlt.

Bei verlegten Veranstaltungen behalten Tickets für den neuen Termin ihre Gültigkeit. In diesem Fall können Sie entscheiden, ob Sie das Ticket behalten oder lieber einen Gutschein möchten. Wenn sie an dem neuen Termin verhindert sind, haben Sie nur die Möglichkeit, einen Gutschein zu verlangen. Einen sofortigen Erstattungsanspruch in Form von Geld gibt es nicht mehr.

Die Ausformulierung des Gesetzes im Detail muss noch abgewartet werden – auch eine Härtefall-Klausel wird noch definiert. Parallel arbeiten die verschiedenen Ticket-Anbieter bereits an technischen Lösungen, um die Umsetzung schnellstmöglich gewährleisten zu können. Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, wird das Update hier veröffentlicht. Wir bitten unsere Kunden weiterhin um Geduld und Verständnis.

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